BGH Urteil vom 25. März 2021 – I ZR 203/19

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 13. Dezember 2018 – 17 HK O 7439/18

OLG München – Urteil vom 10. Oktober 2019 – 29 U 4666/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S.1) anwendbar ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und Feddersen und die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 10. Oktober 2019 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit ECKarte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal. Bei Wahl der beiden zu-letzt genannten Zahlungsmöglichkeiten erhebt sie ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Sie hält die Erhebung des zusätzlichen Entgelts durch die Beklagte für wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Verträgen für die Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein Entgelt zu vereinbaren und/oder zu verlangen.
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Das Landgericht hat die Beklagte außerdem zur Erstattung pauschaler Kosten für die der Klage vorangegangene Abmahnung in Höhe von 267,50 € nebst Zinsen verurteilt (LG München I, WRP 2019, 399).
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG München, GRUR-RR 2020, 170).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Ur-teils erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vereinbarung eines Ent-gelts für die Nutzung der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ ver-stoße nicht gegen § 270a BGB. Diese Zahlungsmittel fielen nicht unter den Wort-laut dieser Bestimmung und seien auch nicht nach deren Sinn und Zweck ebenso zu behandeln wie die von der Regelung erfassten Zahlungsmittel.
Der Sofortüberweisung liege zwar eine SEPA-Überweisung zugrunde. Diese werde allerdings nicht vom Schuldner als Zahler, sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst. Dieser nehme zudem eine Bonitätsprüfung vor und unterrichte den Zahlungsempfänger, für den sich damit ein Abwarten des Zahlungseingangs vor Leistungserbringung erübrige.
Bei PayPal erfolge im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine SEPA-Lastschrift, sondern ein Transfer von E-Geld. Unerheblich sei dabei, ob der Zahler das E-Geld gegen Zahlung eines Geldbetrags, durch Empfang von E-Geld oder durch Zugriff von PayPal auf eine andere Zahlungsquelle des Zah-lers erhalte. Auch wenn PayPal gegenüber dem Zahler im Wege einer SEPA-
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Basislastschrift vorgehe, handele es sich nur in diesem Verhältnis, nicht dagegen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger um die Verwendung ei-ner SEPA-Lastschrift.
Das streitige Entgelt für die Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ werde nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungs-mittel vereinbart, sondern jeweils für die Einschaltung eines Dritten erhoben, der bei der Sofortüberweisung den Zahlungsvorgang anstelle des Schuldners einleite und bei PayPal im Valutaverhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsemp-fänger die Zahlungsabwicklung durch die Übertragung von E-Geld vornehme.
Die Bestimmung des § 270a BGB sehe kein generelles Verbot der Berech-nung von Aufschlägen vor. Die beiden antragsgegenständlichen Zahlungsmittel seien mit den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten auch nicht in einer Weise vergleichbar, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung angezeigt sei. Insoweit fehle es bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht an-genommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-sung aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG und Aufwendungsersatz aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF) nicht zustehen, weil die Beklagte nicht gegen § 270a BGB verstoßen hat.
1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 3a UWG geltend zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 = WRP 2014, 686 – Typenbezeichnung; Urteil vom 12. Februar 2015 I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 = WRP 2015, 444 – Monsterbacke). Sie kann
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nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF) Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
2. Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilneh-mer einwirkt. Dazu gehören neben dem Angebot von und der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Ver-trägen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 – Eizellspende; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 20 = WRP 2017, 542 – Konsumgetreide). Die Bestimmung des § 270a BGB verbietet die Vereinbarung von Entgelten für bestimmte Zahlungs-mittel. Sie betrifft damit die Durchführung von Verträgen und insoweit ein Markt-verhalten. Da sie zumindest auch den Schutz der Schuldner bezweckt (vgl. BeckOGK.BGB/Foerster, Stand 1. November 2020, § 270a Rn. 12), stellt sie eine Regelung des Marktverhaltens auch im Interesse der Marktteilnehmer dar. Ein Verstoß gegen § 270a BGB ist geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, weil ihnen solchenfalls zu Unrecht Kosten auferlegt werden.
3. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüber-weisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt, jedoch nicht gegen § 270a BGB verstoßen.
a) Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislast-schrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zah-lungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der
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Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zah-lungsvorgänge anwendbar ist.
b) Die Bestimmung des § 270a BGB dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie; nachfolgend: Zahlungsdiensterichtlinie) in das deutsche Recht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BT-Drucks. 18/11495, S. 145) und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 62 Abs. 4 der Zahlungs-diensterichtlinie stellen die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicher, dass der Zah-lungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte geregelt werden, sowie für die Zahlungsdienstleistungen verlangt, auf welche die Verord-nung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPA-Verordnung) anwendbar ist.
Die Verordnung (EU) 2015/751 regelt in ihrem Kapitel II Interbankenent-gelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern (Art. 3) und für Transaktio-nen mit Verbraucher-Kreditkarten (Art. 4). Hierbei sind die Definitionen in Art. 2 Nr. 3 (Verbraucher), Nr. 4 (Debitkartentransaktion), Nr. 5 (Kreditkartentransak-tion) und Nr. 7 (kartengebundener Zahlungsvorgang) maßgeblich.
Die SEPA-Verordnung ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 auf in Euro lau-tende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union anwendbar. Nach Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung ist eine Überweisung ein vom Zahler ausge-löster Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zah-lungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungs-dienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Eine Lastschrift ist nach
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Art. 2 Nr. 2 der SEPA-Verordnung ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zah-lungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zu-stimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Nach Art. 2 Nr. 7 der SEPA-Verordnung ist ein Zahlverfahren ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarten Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zah-lungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt.
c) Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers handelt es sich bei der Vorschrift des § 270a BGB um eine 1:1-Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Zah-lungsdiensterichtlinie. Von der Möglichkeit in Art. 62 Abs. 5 dieser Richtlinie, dem Zahlungsempfänger jede Erhebung von Entgelten zu untersagen oder dieses Recht zu begrenzen, hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucks. 18/11495, S. 147). Das Entgeltverbot gilt daher allein für die von § 270a BGB, Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie erfassten Zahlungsin-strumente und Zahlungsdienstleistungen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen scheidet aus, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18, BGHZ 220, 58 Rn. 16; Beschluss vom 19. Dezember 2019 – I ZB 37/19, GRUR 2020, 558 Rn. 16 = WRP 2020, 588 – Schokoladenstäbchen IV; Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 Rn. 15 – Al Di Meola; Beschluss vom 20. Okto-ber 2020 – VI ZB 28/20, juris Rn. 10), an der es hier ausweislich des vorstehend angeführten Regierungsentwurfs gerade fehlt. Dem Zahlungsempfänger bleibt es daher unbenommen, für die Nutzung anderer als der in Art. 62 Abs. 4 der Zah-lungsdiensterichtlinie und § 270a BGB genannten Zahlungsmittel ein Entgelt zu verlangen.
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d) Die Beklagte verlangt als Zahlungsempfängerin von ihren Kunden als Zahlern bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ kein Entgelt für die Nutzung einer – dort allein in Betracht kommenden – SEPA-Überweisung ge-mäß Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung, § 270a Satz 1 BGB.
aa) Bei der Sofortüberweisung kommt es allerdings zu einer Überweisung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung.
(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen löst bei der Sofortüberweisung der Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zah-lers führt (die kontoführende Bank des Kunden), einen Zahlungsdienst zum Zwe-cke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfän-gers (der Beklagten) in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge zu-lasten des Zahlungskontos des Kunden als Zahler aus.
(2) Nach dem Vortrag der Beklagten überlässt der Kunde als Zahler zu diesem Zweck der S. GmbH seine Bankzugangsdaten. Bei der Sofortüber- weisung handelt es sich um einen Zahlungsauslösedienst im Sinne von Art. 4 Nr. 15 der Zahlungsdiensterichtlinie, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG), also um einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister ge-führtes Zahlungskonto auslöst.
(3) Der Umstand, dass der Zahlungsdienst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch den Kunden selbst als Zahler, sondern durch die S. GmbH als Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird, ist insoweit unerheblich. Eine Überweisung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung liegt auch dann vor, wenn ein im Auftrag des Zahlers handeln-
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der Dritter den Zahlungsdienst auslöst. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst ne-ben der unmittelbaren auch die mittelbare Auslösung des Zahlungsdienstes durch den Zahler.
Für die entsprechende Auslegung spricht auch der Zusammenhang, in dem die Regelung des Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung steht. Bei einer Zusam-menschau der Nummer 1 einerseits und der Nummer 2 andererseits des Art. 2 der SEPA-Verordnung ergibt sich, dass die Auslösung durch den Zahler, die die Überweisung charakterisiert (Nr. 1), von der Auslösung durch den Zahlungsemp-fänger, die die Lastschrift konstituiert (Nr. 2), abgegrenzt werden soll. Für eine Überweisung kennzeichnend ist danach allein, dass sie nicht durch den Zah-lungsempfänger, sondern durch den Zahler angestoßen wird.
Es ist im Übrigen auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein im Auftrag des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst anders als ein durch den Zahler selbst ausgelöster Zahlungsdienst nicht als Überweisung zu behandeln sein sollte.
bb) Das Entgelt, das die Beklagte von ihren Kunden bei Wahl der Zah-lungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ fordert, wird jedoch nicht im Sinne von Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie, § 270a BGB als Entgelt für die Über-weisung verlangt.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Entgelt werde bei der So-fortüberweisung nicht für die Nutzung der Überweisung, sondern für die Einschal-tung der S. GmbH vereinbart, die den Zahlungsvorgang als solchen anstelle des Zahlers einleite und weitere Dienstleistungen erbringe, die auch dem Inte-resse des Zahlers dienten. Die hinter der Sofortüberweisung stehende S. GmbH prüfe die Bonität des Zahlers und unterrichte den Zahlungsempfänger di-rekt, womit sich ein Abwarten des Zahlungseingangs vor Leistungserbringung erübrige.
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(2) Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Entgelts für das Zahlverfahren „Sofortüberweisung“ darauf ankommt, ob das Entgelt (auch) für die Überweisung oder aber (allein) für zusätzliche Dienstleistungen vereinbart wird. Nicht ausrei-chend ist, dass der Zahlungsvorgang als solcher mittels Überweisung erfolgt (aA Staudinger/Kolbe, BGB [2019], § 270a Rn. 8; BeckOK.BGB/Schmalenbach, 54. Edition [Stand 1. Mai 2020], § 270a Rn. 3; Billing, BKR 2019, 238, 242; Omlor, WM 2018, 937, 941; ders., JuS 2019, 384; ders., JuS 2020, 353, 354). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdienstericht-linie, wonach die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen, dass der Zahlungs-empfänger keine „Entgelte für die Zahlungsdienstleistungen“ verlangt, auf welche die SEPA-Verordnung anwendbar ist. In Übereinstimmung damit bestimmt Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung, dass deren Vorschriften nur für die zugrundeliegende Überweisung oder Lastschrift gelten, wenn Zahlverfahren auf Zahlungen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen aufweisen.
(3) Es kommt mithin weder darauf an, ob der Betreiber eines Zahlungs-auslösedienstes für seine Dienstleistung ein Entgelt beansprucht, noch darauf, ob der Zahlungsauslösedienst dieses Entgelt allein vom Zahlungsempfänger oder auch vom Zahler beansprucht oder beanspruchen kann, weil er – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht nur mit dem Zahlungsempfänger, sondern auch mit dem Zahler einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat, der einen Anspruch auf Aufwendungsersatz begründet (BeckOGK.BGB/ Foerster aaO § 270a Rn. 41). Entscheidend ist allein, ob das Entgelt, das die Beklagte als Zahlungsempfängerin von ihren Kunden als Zahlern bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ fordert, (auch) als Entgelt für die Über-weisung gefordert wird.
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(4) Objektiv enthält das im Streitfall vom Zahlungsempfänger geforderte Entgelt kein Entgelt für die Überweisung. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts wird das Entgelt nicht für die Nutzung der Überweisung, sondern für die Einschaltung eines Dritten – des Zahlungsauslösedienstleisters „S. GmbH“ – vereinbart. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie nicht zutrifft. Das wäre nur dann der Fall, wenn die das Konto der Kunden führenden Banken für die Überweisung ein Entgelt von der S. GmbH fordern würden, welches diese der Beklagten und die Beklagte ihrerseits ihren Kunden in Rechnung stellen würden. Das Beru-fungsgericht hat dies nicht festgestellt, und die Revision rügt auch nicht, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin übergangen hat.
Aus der Definition der Überweisung in Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung ergibt sich zudem, dass die Überweisung in der Ausführung eines Zahlungsvor-gangs durch den Zahlungsdienstleister besteht, der das Zahlungskonto des Zah-lers führt. Danach wird dieser Zahlungsdienst allein von der kontoführenden Bank des Zahlers erbracht und sind daher alle weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Zahlverfahrens zusätzliche Dienstleistungen, für die nach Art. 1 Abs. 3 der SEPA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung nicht gelten.
(5) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, wie sich die Zahlung bei der Sofortüberweisung aus Sicht des Zahlers darstellt. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe hierzu vorgetragen, für Verbrau-cher sei nicht deutlich erkennbar, dass bei der Sofortüberweisung ein Dritter da-zwischengeschaltet sei, der weitere Dienstleistungen erbringe. Die Klägerin habe an einem konkreten Beispiel vorgetragen, die betroffene Nutzerin habe beim Be-zahlvorgang die Einschaltung eines weiteren Dienstleisters nicht bemerkt und daher angenommen, eine Überweisung oder Lastschrift ausgelöst zu haben; die
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Zahlung sei auf dem Kontoauszug auch als „Überweisung“ mit einer „SEPA-Re-ferenz“ angegeben worden. Aus Sicht des Nutzers leiste dieser das von der Be-klagten erhobene Entgelt danach für die Nutzung der SEPA-Überweisung.
Darauf kommt es indes nicht an. Die maßgeblichen Vorschriften bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die – objektiv unzutreffende – Sicht des Zahlers könnte für die Beurteilung der Frage maßgeblich sein, ob das Entgelt für die Nutzung der Sofortüberweisung vom Zahlungsempfänger für die Nutzung der SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift verlangt wird. Nach dem Schutz-zweck des Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und des § 270a BGB kommt es allein darauf an, ob der Zahler tatsächlich ein Entgelt für die Überwei-sung oder die Lastschrift zahlt, nicht dagegen darauf, ob er irrtümlich annimmt, ein solches Entgelt zu zahlen.
Die Revision meint allerdings, aus dem Sinn und Zweck der Zahlungs-diensterichtlinie, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstru-mente zu fördern, ergebe sich, dass die Sicht des Zahlers maßgeblich sei. Dieser entscheide, welcher Zahlungsdienst genutzt werde, und werde sich, wenn er die Wahl habe, für das kostenfreie Zahlungsinstrument entscheiden. Eine Zahlung mittels Lastschrift oder Kreditkarte sollte für den Nutzer, da der Wettbewerb an-sonsten verzerrt werde, unabhängig davon entgeltfrei sein, ob die S. GmbH, PayPal oder ein sonstiger Dritter vom Zahlungsempfänger beauftragt werde. Dem ist nicht zuzustimmen.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Förderung des Wettbewerbs es erfordern könnte, dem Zahler die Möglichkeit zu nehmen, statt per kostenfreier Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung gegen ein Entgelt per Sofortüber-weisung oder per PayPal zu zahlen. Für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer SEPA-Überweisung oder für die Nut-zung von Zahlungskarten bei bestimmten Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern
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darf nach § 270a BGB (Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie) kein Entgelt verlangt werden. Ergänzend bestimmt § 312a Abs. 4 BGB für Verbraucherver-träge, dass zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmög-lichkeit anzubieten ist, wobei diese Vorschrift keinen unionsrechtlichen Hinter-grund hat (vgl. BeckOGK.BGB/Busch, Stand 15. Juli 2020, § 312a Rn. 25.1; Omlor, WM 2018, 937, 941). Der Zahlungsempfänger muss daher einerseits min-destens eine kostenlose Basis-Zahlungsmöglichkeit (Überweisung, Lastschrift oder Zahlkarte) zur Verfügung stellen, darf andererseits aber gegen Entgelt an-dere Zahlverfahren als die in § 270a BGB genannten mit Zusatznutzen gegen Entgelt anbieten. Dies führt zur Wahlmöglichkeit des Kunden und damit auch zu Wettbewerb zwischen den kostenpflichtigen Zahlungsdiensten, den es nicht gäbe, wenn für Zahlungsdienste mit Zusatznutzen kein Entgelt verlangt werden dürfte (vgl. BT-Drucks. 18/11495, S. 147).
Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, dass die Beklagte bei einem Erfolg der Klage die Dienste „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ ohne Wei-teres aus ihrem Angebot nehmen könnte (vgl. Omlor, JuS 2020, 353, 354). Dem Kunden würde dann die Möglichkeit genommen, mit der Sofortüberweisung oder PayPal möglicherweise mit Mehrkosten verbundene Zahlungsarten zu wählen, bei denen seine Konto- oder Kreditkartendaten nicht an den Vertragspartner, sondern nur an den – durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz streng regulier-ten – Zahlungsauslösedienst oder E-Geld-Anbieter herausgegeben werden. Zah-lungsauslösedienste bieten sowohl Händlern als auch Verbrauchern eine kosten-günstige (nicht: kostenlose; vgl. BeckOGK.BGB/Foerster aaO § 270a Rn. 51) Lö-sung und ermöglichen es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügen (Erwägungsgrund 29 der Zahlungsdienste-richtlinie). Diese Kunden würde man vom Onlineeinkauf ausschließen, wenn man es den Händlern untersagte, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, und in der Folge solche Dienste deshalb nicht mehr angeboten würden.
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Im Streitfall hat die Beklagte dem Gebot des § 312a Abs. 4 BGB entspro-chen und ihren Kunden die entgeltfreien Zahlungsmöglichkeiten EC-Karte und Kreditkarte angeboten. Daneben hat sie den Kunden erlaubterweise die entgelt-pflichtigen Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal angeboten, die zusätzliche Dienstleistungen umfassen, die auch für die Kunden vorteilhaft sein können.
e) Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ verlangt die Beklagte als Zahlungsempfänger von ihren Kunden als Zahlern kein Entgelt für die Nut-zung einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, also einer Überweisung oder einer Lastschrift im Sinne von Art. 2 Nr. 1 oder 2 der SEPA-Verordnung, oder für die Nutzung einer Zahlungskarte bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern im Sinne von § 270a Satz 1 und 2 BGB, also bei Debitkartentransaktionen von Verbrauchern oder Transaktionen mit Ver-braucher-Kreditkarten im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) 2015/751.
aa) Es kann offenbleiben, ob die Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ zu einer Überweisung oder Lastschrift im Sinne von Art. 2 Nr. 1 oder 2 der SEPA-Verordnung führt oder als Zahlungsvorgang unter Nutzung einer Zahlungskarte im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) 2015/751 anzusehen ist.
(1) Die SEPA-Verordnung gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f nicht für Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten übermittelt wird, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen.
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(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird bei einer Zahlung mittels PayPal lediglich E-Geld vom Zahler an den Zahlungsempfänger übermit-telt. Nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/110/EG bezeichnet E-Geld jeden elek-tronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbe-trags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Num-mer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen na-türlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
Allerdings kann es nach den weiteren Feststellungen des Berufungsge-richts im Verhältnis zwischen dem Zahler und PayPal zu Lastschriften zulasten eines Zahlungskontos des Zahlers oder zu einem Zahlungsvorgang unter Nut-zung einer Zahlungskarte des Zahlers, nämlich zu einer Kreditkartenabbuchung, kommen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein für die Zahlung ausreichendes E-Geld-Guthaben aufweist. In einem solchen Fall kann PayPal den erforderlichen Betrag per Lastschrift oder Kredit-kartenabbuchung beim Zahler einziehen.
(3) Eine reine E-Geld-Zahlung, die – weil etwa das E-Geld-Konto noch aus-reichendes Guthaben aufweist – zu keiner Lastschrift oder Kreditkartenabbu-chung führt, fällt schon nicht in den Anwendungsbereich der SEPA-Verordnung.
(4) Fraglich ist, ob dasselbe gilt, wenn wegen des fehlenden oder nicht ausreichenden Guthabens auf dem E-Geld-Konto eine Lastschrift oder Kreditkar-tenabbuchung beim Zahler erfolgt. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Übermittlung von E-Geld in solchen Fällen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der SEPA-Verordnung zu einer Lastschrift zulasten eines Zahlungskontos des Zah-lers führt oder aber als Zahlungsvorgang unter Nutzung einer Zahlungskarte im
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Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) 2015/751 anzusehen ist, mit der Be-gründung verneint, die E-Geld-Übermittlung führe hier nicht zu einem solchen Zahlungsvorgang, weil ein solcher Vorgang einen von der E-Geld-Übermittlung grundsätzlich unabhängigen weiteren Akt erfordere (ebenso BeckOGK.BGB/ Foerster aaO § 270a Rn. 35; Staudinger/Kolbe aaO § 270a Rn. 8; Staudinger/Omlor, BGB [2020], § 675i Rn. 33, 36, 37; Billing, BKR 2019, 238, 240; Jüne-mann/Wirtz, BKR 2019, 206, 207 f.; im Ergebnis zustimmend Billing, BKR 2020, 204, 206).
Diese Ansicht begegnet Bedenken. Auch wenn zwischen der E-Geld-Zah-lung im Verhältnis vom Zahler zum Zahlungsempfänger, die für sich genommen keine Lastschrift oder Kartenzahlung darstellt, und der Aufladung des PayPal-Kontos durch Lastschrift oder Kartenbelastung im Verhältnis des Zahlers zu PayPal zu unterscheiden ist, führt die E-Geld-Zahlung doch bei einer Unter-deckung des PayPal-Kontos regelmäßig zu einer Lastschrift oder Kartenbelas-tung. Der Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der SEPA-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass diese allein Fälle erfasst, in denen die Übermittlung von E-Geld und die Überweisung oder Lastschrift zwischen denselben Parteien erfolgt. Ansonsten liefe die Bestimmung womöglich leer. Da die Zahlung zwischen den Parteien mit der Übermittlung von E-Geld abgeschlossen ist, erscheint es ausge-schlossen, dass es zwischen diesen darüber hinaus noch zu einer weiteren Zah-lung im Wege einer Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung kommt.
bb) Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, weil das Entgelt im Streitfall jedenfalls nicht für die Lastschrift oder Kreditkartenabbu-chung, sondern für die Dienstleistungen von PayPal und damit zulässigerweise verlangt wird.
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(1) Das Berufungsgericht hat auch insoweit angenommen, das Entgelt werde nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsarten, son-dern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“ als Dritten, der die Zahlungsabwicklung mittels Übertragung von E-Geld vornehme, vereinbart.
(2) Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht wiederum zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Entgelts für das Zahlverfahren „PayPal“ darauf ankommt, ob das Entgelt (auch) für die Last-schrift oder die Nutzung der Zahlungskarte oder aber (allein) für die zusätzlichen Dienstleistungen vereinbart wird (vgl. vorstehend unter Rn. 30).
(3) Das vom Zahlungsempfänger hier geforderte Entgelt enthält objektiv gesehen kein Entgelt für die Nutzung einer Lastschrift oder einer Zahlungskarte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieses Entgelt gerade nicht für die Nutzung einer Lastschrift oder einer Zahlungskarte, sondern für die Ein-schaltung eines Dritten – des Zahlungsauslösedienstleisters „PayPal“ – verein-bart. Insoweit gelten die vorstehend unter Rn. 32 zur Sofortüberweisung ange-stellten Überlegungen entsprechend.
(4) Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, der Zahler subjektiv den Eindruck hat, ein Entgelt für die Lastschrift oder die Nutzung der Kreditkarte zu leisten. Auch in dieser Hinsicht gelten die vorstehend unter Rn. 34 ff. zur Sofortüberweisung angestellten Überlegungen in gleicher Weise.
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
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IV. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.